Zoll-
information
für Dokumenten- und Warensendungen in die Schweiz
1. Abgabenfreie Sendungen in die Schweiz
Folgende Waren können vereinfacht in die Schweiz abgefertigt werden:
- diplomatischer und konsularischer Kurier
- gebrauchte persönliche Güter
- Geschenksendungen gemäß Art. 9a Abs. 1 (Zollverordnung)
- Urkunden und Manuskripte ohne Sammelwert; Geschäftspapiere
- Pressefotos
- bespielte Ton- und Magnetbänder, Magnetscheiben, Videokassetten
- Datenträger und dergleichen, zum Austausch geschäftlicher Mitteilungen.
- !!! Achtung sogenannte UPDATES fallen u. A. nicht unter diese Bestimmung!) !!!
- Warenmuster, Warenproben und Musteraufmachungen (Achtung: Zwei Artikel je Produkt sind ein Muster,
- drei Artikel sind schon eine Warensendung)
- touristisches Werbematerial
- gebrauchtes Handwerkzeug (Bohrmaschine, Stichsäge etc.)
- leere schweizerische Verpackungs- und Transportmittel (Behälter, Gummitonnen etc.)
- technische Handbücher in Einzelexemplaren
Anstelle einer Einfuhrdeklaration kann die Abfertigung mit einem Beleg (POD. Lieferschein, Rechnung etc.)
durchgeführt werden.
Der Beleg muss 4-fach vorhanden sein und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Adresse des Empfängers
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
- Bruttogewicht der Sendung
- Inhalt der Sendung (siehe oben: z. B. Geschäftspapiere etc.)
2. Abgabenpflichtige Sendungen in die Schweiz
Jeder Warensendung muss eine Handelsrechnung in 3-facher Ausfertigung beiliegen.
Wenn der Empfänger die Kosten der Einfuhrabgaben zu tragen hat, muss auf der Rechnung „Frei Haus unverzollt“-DDU angeführt werden.
Bei EU-Waren müssen die Handelsrechnungen mit folgender Ursprungserklärung versehen werden:
Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Europäische Gemeinschaft Ursprungs-Waren sind.
Ort, Datum, Unterschrift und zusätzlich Namen in Druckschrift bzw. Schreibmaschine.
Ist auf der Handelsrechnung keine Ursprungserklärung vorhanden, wird die Sendung wie Drittlandware behandelt und es fällt zusätzlich Schweizer-Zoll an.
Für die Zollbehandlung müssen folgende Regelungen zusätzlich beachtet werden:
Grenzwerte für Ausfuhrerklärung
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Handelsrechnung 3-fach (siehe oben) ausreichend Ausfuhrerklärung (AE) beilegen muss eine vom Abgangszollamt vorabgefertigte AE beiliegen. |
Wertgrenzen für Warenursprung
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Handelsrechnung mit Ursprungserklärung benötigt EUR 1 (vom Abgangszollamt abgefertigt) außer der Absender ist Ermächtigter Exporteur mit Bew.Nr. |